Voraussetzungen
- 12 Jahre* Wohnsitz in der Schweiz / 5 Jahre Wohnsitz im Wallis
- Seit drei Jahren in der Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht wird, Wohnsitz haben und grundsätzlich während des Verfahrens den Wohnsitz in dieser Gemeinde behalten; diese Bedingung gilt bei einem Aufenthalt von insgesamt drei Jahren in zwei verschiedenen Gemeinden als erfüllt, wobei die zweite Wohnsitzgemeinde bei der ersten eine Vormeinung einholen muss
- Genügend Kenntnisse einer der beiden offiziellen Sprachen des Kantons besitzen
- Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
- Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
- Beachten der schweizerischen Rechtsordnung
- Nachkommen der privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Genuss eines guten Rufes
- Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.
- Wenn der Bewerber die Voraussetzungen des Wohnsitzes erfüllt und verheiratet ist, sieht das Gesetz vor, dass der Ehegatte in seinem Gesuch miteinbezogen werden kann, sofern dieser mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz hat und 3 Jahre verheiratet ist.
- Für die im Gesuch miteinbezogenen minderjährigen Kinder fordert die Praxis der eidg. Behörden, dass sie mit ihren Eltern seit mindestens 2 Jahren in der Schweiz leben.
- Ein einzelnes Gesuch reicht grundsätzlich für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder.
* 12 Jahre/die Jahre, die zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt wurden, zählen doppelt.
Gesuchstellung
Der Gesuchsteller vereinbart telefonisch einen Termin mit dem Zivilstandsamt Kreis Brig-Glis
Bei diesem Termin werden vom Zivilstandsamt die nötigen Auskünfte erteilt und die Gesuchsformulare ausgehändigt.
Verfahren
Nach Einreichung der Unterlagen beim Zivilstandsamt Kreis Brig-Glis wird das Dossier an die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration weitergeleitet. Diese kontrolliert, ob die Akten vollständig sind und ob die Voraussetzungen erfüllt sind und stellt (bei positiver Prüfung) der Gemeinde eine Kopie des Gesuches zur Verleihung des Bürgerrechtes an Ausländer zu.
Die kommunale Kommission lädt die Gesuchsteller zu einem schriftlichen Test und einem Gespräch ein und erstellt für jeden Gesuchsteller einen Integrationsbericht.
Anschliessend entscheidet der Stadtrat über die Verleihung des Bürgerrechtes. Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, verleiht die Stadtgemeinde den Gesuchstellern das Bürgerrecht von Brig-Glis; gegenteiligenfalls erlässt sie einen Verweigerungsentscheid.
Bei einem positiven Entscheid beantragt danach die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Bundesamt für Migration (BFM).
Anlässlich der feierlichen Vereidigung beim Vorsteher des Departements für Bildung und Sicherheit erhält der neue Schweizer Bürger seinen Heimatschein.
Gebühr Bund
Einzelperson: Fr. 100.—
Ehepaar: Fr. 150.—
Kinder/Jugendliche: Fr. 50.— / Fr. 100.—
Gebühr Kanton
Einzelperson: Fr. 300.—
Familien: Fr. 500.— (zuzüglich Gesundheitskosten Fr. 50.—)
Gebühr Gemeinde
Einzelperson: Fr. 500.—
Paar mit oder ohne Kinder +
Erwachsener mit einem oder mehreren minderjährigen Kind (ern): Fr. 1'000.—